Autor: Emmert |
Die Klage ist auf Zahlung der bis zur Klageerhebung fällig gewordenen erhöhten Miete bzw. auf Zahlung der vom Mieter bis dahin nicht geleisteten Erhöhungsbeträge gerichtet. Die Klage kann mit einer Klage auf zukünftige Leistung gem. § 259 ZPO verbunden werden, sofern die Besorgnis der künftigen Nichterfüllung des Anspruchs auf Zahlung der erhöhten Miete besteht. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Mieter die Wirksamkeit der Mieterhöhung ernstlich bestreitet.1) Klagen auf künftige Leistung nach den §§ 257, 258 ZPO sind nicht zulässig.2)
1) | BGH vom 20.06.1996 - III ZR 116/94, ZMR 1996, |
2) | BGH, aaO. |
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