Autor: Emmert |
Gemäß § 539 Abs. 2 BGB hat der Mieter ein Wegnahmerecht, dessen Ausübung der Vermieter nach Herausgabe der Mietsache gem. § 258 Satz 2 BGB dulden muss. Der Klageantrag ist nach Herausgabe der Mietsache gerichtet auf Duldung der Wegnahme, nicht auf Herausgabe.2) Demontage- und Transportkosten gehen also zu Lasten des Mieters.
2) | BGH vom 08.07.1981 - |
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