3. Klagen des Vermieters

Autor: Emmert

a) Pauschalen/Vorauszahlungen

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Klagt der Vermieter ausstehende Pauschalen oder Vorauszahlungen ein, muss er die Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch darlegen und ggf. beweisen. Vorzutragen sind:

Abschluss eines Mietvertrags mit entsprechender Betriebskostenumlagevereinbarung,

Abschluss einer Vereinbarung, dass auf die auf den Mieter umgelegten Betriebskosten Zahlungen in Gestalt von Pauschalen bzw. Vorauszahlungen in bestimmter Höhe zu leisten sind,

etwaige Veränderungen der Höhe der vereinbarten Pauschalen bzw. Vorauszahlungen.

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Beim Einklagen nicht bezahlter Vorauszahlungen ist zu beachten, dass der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife (s.u. § 14 Rdn. 122) keinen Anspruch mehr auf die Vorauszahlungen, sondern nur noch auf einen etwaigen Abrechnungssaldo hat. Eine dennoch auf Zahlung der Vorschüsse gerichtete Klage ist abzuweisen.2)

Tritt Abrechnungsreife nach Erhebung einer entsprechenden Klage ein, so ist diese auf Zahlung des Abrechnungssaldos umzustellen bzw. die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Praxistipp:

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