3. Kostenverteilung - Einzelheiten

Autor: Emmert

a) Allgemein

253

Grundlage der Heizkostenabrechnung ist der erfasste Verbrauch, § 6 Abs. 1 HeizkV. Hieraus folgt, dass die Abrechnung zwingend nach dem Leistungsprinzip zu erfolgen hat und eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig ist.24)

Praxistipp:

254

Legt der Vermieter zum Beleg der Richtigkeit seiner Heizkostenabrechnung von Mitarbeitern des Mieters unterzeichnete Ablesequittungen vor, ist ein pauschales Bestreiten der Richtigkeit der als abgelesen quittierten Verbrauchseinheiten unwirksam.25)

Auch dann, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, die von den Ablesegeräten ausgewiesenen Werte selbst zu kontrollieren, genügt ein pauschales Bestreiten der angesetzten Verbrauchswerte nicht. Der Mieter muss dann konkret vortragen, inwiefern die angegebenen Werte unzutreffend sind und welche Werte tatsächlich hätten angesetzt werden müssen.26)