3. Kostenverteilung bei Nutzerwechsel

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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§ 9b HeizkV enthält Sonderregelungen für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten für den Fall eines Nutzerwechsels während des Abrechnungszeitraums. Hierbei wird zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten unterschieden.

Praxistipp:

Von den Regelungen des § 9b Abs. 1 -3 HeizkV kann durch Vereinbarung abgewichen werden, § 9b Abs. 4 HeizkV. Weitgehende Dispositionsfreiheit der Parteien besteht bei individualvertraglichen Regelungen.4)

Hier kommt auch ein völliger Verzicht auf die Zwischenablesung in Betracht. Formularvertragliche Vereinbarungen sind zwar grundsätzlich auch zulässig, dürfen aber die Wertungen der HeizkV nicht völlig außer Acht lassen, weshalb nur solche Klauseln unbedenklich sind, die den gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich auf andere Weise ebenfalls erreichen.5)


4)

Lammel, § 9b HeizkV Rdn. 47.

5)

Lammel, aaO., Rdn. 51.

b) Verbrauchsabhängige Kosten

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Die verbrauchsabhängigen Kosten sind anhand der bei Nutzerwechsel gem. § 9b Abs. 1 HeizkV zwingend durchzuführenden Zwischenablesung zu ermitteln. Diese Zwischenablesung muss nicht unbedingt durch den grundsätzlich mit der Ablesung beauftragten Wärmemessdienst erfolgen, sondern kann auch durch einen Laien erfolgen, sofern dieser damit Erfahrung hat.6)