3. Kündigung durch Bevollmächtigten

Autoren: Thanner/Wiek

a) Offenlegung der Bevollmächtigung

12

Im Fall der Bevollmächtigung muss aus der Kündigungserklärung hervorgehen, dass die Kündigung im Namen des Berechtigten ausgesprochen wird. Dieser Offenheitsgrundsatz ist verletzt, wenn die Bevollmächtigung aus dem Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich hervorgeht.7)

Es reicht jedoch aus, wenn sich die Fremdbezogenheit der Erklärung aus den Gesamtumständen ergibt.8) Unwirksam ist auch die Kündigung des Erwerbers, der nicht deutlich macht, dass die Kündigung im Namen des Veräußerers erfolgt.9)

Hat ein Hausverwalter dem Mieter mitgeteilt, dass er im Namen und Auftrag des Vermieters tätig ist, so muss die Bevollmächtigung im Kündigungsschreiben nicht erneut dargelegt werden.10)

In einem solchen Fall ergibt sich die Fremdbezogenheit hinreichend deutlich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus den Umständen muss sich jedoch ergeben, dass der Hausverwalter über Kündigungsvollmacht verfügt. Diese ist nicht anzunehmen, wenn der Hausverwalter lediglich den Mietvertrag für den Mieter geschlossen hat. In diesem Fall ist lediglich von einer punktuellen Vollmacht auszugehen.11)