Autor: Emmert |
Werden die Mieträume nach Vertragsschluss, aber vor Überlassung an den Mieter beschädigt, so ist der Vermieter nach § 535 BGB zunächst zur Wiederherstellung verpflichtet. Der Vermieter muss die Räume wieder in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen, wenn er verhindern will, dass der Mieter die ihm zum Mietbeginn angebotene Übergabe der Räume als unzulässige Teilleistung ablehnt. Das Recht dazu hat der Mieter aus §§ 294, 266 BGB.9) Soweit die Übergabe daraufhin unterbleibt, wird bei der Raummiete regelmäßig die Gebrauchsüberlassung für den abgelaufenen Zeitraum - allein durch den Zeitablauf - nachträglich unmöglich.10) Es handelt sich damit bei der Gebrauchsüberlassungspflicht regelmäßig um eine Fixschuld.11)
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