3. Rechtsfolgen einer verspäteten Abrechnung

Autor: Emmert

a) Abrechnungsfrist

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Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Versäumt er dies, ist er gem. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB grundsätzlich mit Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Es handelt sich um eine echte Ausschlussfrist.27)

Praxistipp:

Der Mieter ist nicht verpflichtet, den Vermieter auf das Verstreichen der Abrechnungsfrist hinzuweisen, wenn dieser z.B. nur unvollständige Abrechnungen übersendet.28)

Bei der Fristberechnung sind die §§ 192, 193 BGB zu beachten.29)

Fällt das Ende des Abrechnungszeitraums in den Lauf eines Monats, endet die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten Tages des gleichen Monats im Folgejahr. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonnabend, Sonntag oder ein am Wohnort des Mieters gesetzlicher Feiertag, so läuft nach § 193 BGB die Frist erst an dem darauffolgenden Werktag ab.30)