3. Sachlicher Anwendungsbereich des WoFG

Autor: Emmert

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Das WoFG  findet Anwendung lediglich auf Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung. Nicht unter das WoFG  fallen z.B. Maßnahmen zur allgemeinen Förderung des Wohnungsbaus oder die Förderung der Wohnraummodernisierung zur Energieeinsparung.14)

Anders als das bisherige Wohnungsbauförderungsrecht stellt das WoFG nicht mehr einseitig auf den Neubau von Wohnraum ab. Vielmehr steht die Förderung von Modernisierungs- und Wiederaufbaumaßnahmen im Wohnungsbestand jedenfalls nach Bundesrecht gleichrangig15) neben der Neubauförderung, § 2 Abs. 1 WoFG. Gegenstände und Mittel der sozialen Wohnraumförderung ergeben sich aus § 2 WoFG wie folgt:

Förderungsgegenstände, § 2 Abs. 1 Nr. 1-4 WoFG

Fördermittel, § 2 Abs. 2 Nr. 1-3 WoFG

Nr. 1: Wohnungsbau einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung

Nr. 1: Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen auch zur nachstelligen Finanzierung oder als Zuschüsse bereitgestellt werden

Nr. 2: Modernisierung von Wohnraum

Nr. 2: Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen

Nr. 3: Erwerb von Belegungsrechten zu bestehendem Wohnraum

Nr. 3: Bereitstellung von verbilligtem Bauland

Nr. 4: Erwerb bestehenden Wohnraums