3. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch

Autor: Emmert

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Im Hinblick auf die in § 536a BGB geregelten Ansprüche (einschließlich des Aufwendungsersatzanspruchs) muss grundsätzlich der Mieter sämtliche Voraussetzungen beweisen.5)

Steht allerdings fest, dass der Mangel zum Risikobereich des Vermieters gehört, dreht sich die Beweislast um, so dass sich der Vermieter zu entlasten hat.6)

Darin liegt eine Beweislastverteilung nach den beiderseitigen Verantwortungsbereichen:7)

Bei einem über die normale vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schaden an der Mietwohnung trägt zunächst der Vermieter die Beweislast dafür, dass die einzig denkbare Herkunft der Schadensursache aus dem unmittelbaren Einfluss-, Herrschafts- und Obhutsbereich des Mieters stammt; danach hat der Mieter zu beweisen, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet wurde.

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