3. Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen

Autoren: Özdemir/Wiek

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Führt der Mieter bei Vertragsende fällige Schönheitsreparaturen nicht oder nur mangelhaft aus, so kann der Vermieter unter den Voraussetzungen der §§ , Schadensersatz verlangen, der die erforderlichen Renovierungskosten umfasst. Erforderlich sind Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, Leistungsaufforderung und erfolgloser Ablauf einer zur Erfüllung gesetzten angemessen Frist. Bei der Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung nach §  Abs.  ist darauf zu achten, dass sie eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zu einer konkret bezeichneten Leistung enthalten muss. Die Fristsetzung ist nach §  Abs.  entbehrlich, wenn der Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen ernsthaft und endgültig verweigert. Im Regelfall reicht der bloße Auszug des Mieters ohne Ausführung von Schönheitsreparaturen für die Annahme einer Erfüllungsverweigerung nicht aus. Der Vermieter muss vorher eindeutig mitgeteilt haben, welche Schönheitsreparaturen auszuführen sind. Bei einer völlig abgewohnten Wohnung, bei der der Renovierungsbedarf offensichtlich ist, kann ausnahmsweise schon im bloßen Auszug eine Erfüllungsverweigerung gesehen werden. An die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Den Schadensbetrag muss der Vermieter nicht zur Renovierung der Wohnung verwenden.