3. Schadensersatzanspruch

Autor: Emmert

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Der Anspruch auf Schadensersatz kann dagegen in weitem Maß beschränkt und sogar aus\geschlossen werden.

So kann die Garantiehaftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 erste Alternative BGB auch formularmäßig ausgeschlossen werden.13)

Die Verschuldenshaftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 zweite Alternative BGB ist formularmäßig bis auf vorsätzliche und grobe Fahrlässigkeit abdingbar.14)

Damit sollen auch etwaige konkurrierende Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen, etwa unerlaubter Handlung, ausgeschlossen sein.15)

Die Verzugshaftung des Vermieters nach § 536a Abs. 1 dritte Alternative BGB muss formularmäßig die Grenzen des § 309 Nr. 8 Buchst. b) BGB beachten.

Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 BGB ist an § 309 Nr. 7 und 8 BGB zu messen.16)

Zu formularmäßigen Haftungsausschlüssen siehe auch das "Lexikon der Miet-AGB" unter § 8 Rdn. 58.17)


13)

BayObLG vom 17.12.1984 - RE-Miet 8/83, WuM 1985, 49; OLG Stuttgart vom 11.04.1984 - 8 RE-Miet 1/84, WuM 1984, 187; einschränkend Sternel, VIII Rdn. 438.

14)