3. Schadenspositionen

Autor: Emmert

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Kann der Mieter ein fehlendes Verschulden seinerseits nicht beweisen (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB), und ist ihm auch keine Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO bewilligt worden, so kann der Vermieter die folgenden Schadenspositionen gegen den Mieter geltend machen:

a) Mietausfall

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- Entgangenen Gewinn in Form von Mietausfall kann der Vermieter verlangen, wenn wegen der verspäteten Rückgabe eine sofortige Anschlussvermietung nicht möglich war. Voraussetzung ist, dass bei dem vertraglich vorgesehenen Auszugstermin ein einzugsbereiter Mieter vorhanden war.13)

- Denkbar ist auch die Situation, dass der Vermieter nach Rückgabe der Mietsache zunächst bauliche Maßnahmen durchführen wollte, bevor die Wohnung wieder neu vermietet wird. Schadensersatz kann der Vermieter in diesem Fall verlangen, wenn er die geplante Dauer der baulichen Maßnahme darlegen und ggf. beweisen kann sowie ferner die Tatsache, dass ein konkret zu benennender Interessent die Wohnung zum ursprünglich vorgesehenen Fertigstellungstermin angemietet hätte.14)

- Kann der Vermieter nachweisen, dass bei sofortiger Weitervermietung eine höhere Miete hätte erzielt werden können, so kann auch der Spitzenbetrag als Schadensersatz verlangt werden.15)