Autor: Emmert |
Kann der Mieter ein fehlendes Verschulden seinerseits nicht beweisen (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 4 BGB), und ist ihm auch keine Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO bewilligt worden, so kann der Vermieter die folgenden Schadenspositionen gegen den Mieter geltend machen:
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