Autor: Emmert |
Ist die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen, ist ein etwaiger gegen den Vermieter während der Mietzeit bestehender Anspruch nicht schon deshalb verwirkt, weil der Mieter selbst auch keinerlei Schönheitsreparaturen durchgeführt hat.11)
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