5. Klagebegründung

Autor: Emmert

a) Allgemein

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Der Kläger muss in seiner Klage wegen § 253 ZPO sämtliche Tatsachen darlegen, aus denen sich sein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung ergibt, und deren Vorliegen ggf. auch beweisen. Die Klageschrift muss also folgende Angaben enthalten:35)

Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses,

Miethöhe und Mietstruktur,

Durchführung des vorprozessualen Mieterhöhungsverfahrens unter Beachtung der Fristen des § 558b Abs. 2 BGB einschließlich des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens und dessen Inhalt sowie das gewählte Begründungsmittel, wobei z.B. im Fall eines Mietspiegels auch das Vorliegen der einzelnen wohnwerterhöhenden Merkmale dargelegt werden muss.36)

Ob die im vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen gemachten Angaben zu wohnwerterhöhenden bzw. wohnwertmindernden Merkmalen den Vermieter im Prozess binden, ist strittig.37)

Einhaltung der Sperrfristen des § 558 Abs. 1 BGB sowie ggf. die Durchführung nach § 558 Abs. 3 BGB unbeachtlicher Mieterhöhungen sowie Ausführungen im Hinblick auf die Einhaltung der Kappungsgrenze,

Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete mit Ausführungen zu den Wohnwertmerkmalen der betroffenen Wohnung.38)