3. "Bestätigungsklausel" und Übergabeprotokoll

Autoren: Özdemir/Wiek

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Vorformulierte Zustandsbeschreibungen im Mietvertrag, dass die Wohnung renoviert sei, oder Bestätigungsklauseln, dass der Mieter die Wohnung als renoviert anerkenne, sind gem. § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB unwirksam.37)

Das gilt auch für ein vorgefertigtes Übergabeprotokoll, das vom Mieter nur noch zu unterschreiben ist. Ein spezifiziertes Übergabeprotokoll, das nach einzelnen Räumen und Wohnungsteilen unterscheidet und die vollständige Besichtigung durch den Mieter dokumentiert, bürdet ihm hinsichtlich der sichtbaren Gebrauchsspuren die Beweislast auf, wenn er später einwendet, die sichtbaren, aber nicht im Protokoll festgehaltenen Gebrauchsspuren seien schon anfangs vorhanden gewesen. Der Einwand, dass die letzte Renovierung noch während der Nutzungszeit des Vormieters durchgeführt wurde, wird durch ein unterzeichnetes Protokoll nicht ausgeschlossen. Insoweit verändert sich die Beweislast nicht.