3. Umlage anderer Betriebskosten nach § 556a BGB

Autor: Emmert

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Neben der Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten kann der Vermieter gem. § 556a Abs. 2 Satz 1 BGB auch im Hinblick auf andere, verbrauchsabhängige Betriebskosten die Mietstruktur dahingehend abändern, dass auch diese ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Vorschrift betrifft nicht nur Mietverhältnisse, bei denen neben einer Nettomiete bislang nicht abrechenbare Pauschalen (s.u. § 14 Rdn. 110) auf die Betriebskosten gezahlt wurden, sondern auch echte Inklusiv- oder Teilinklusivmieten.3)

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In der Praxis relevant ist dies lediglich hinsichtlich der Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung sowie der Müllabfuhr, auch wenn § 556a Abs. 2 BGB diese Positionen im Gegensatz zu dem früheren § 4 Abs. 5 MHG nicht mehr ausdrücklich und abschließend benennt und damit auch die Umlage anderer verbrauchsabhängiger Kosten möglich macht. Zu einer Vertragsänderung hinsichtlich anderer, nicht verbrauchsabhängiger Betriebskosten berechtigt diese Vorschrift nicht.

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Zwingende Voraussetzung für die Umlegung ist das Vorhandensein von Verbrauchserfassungseinrichtungen, wie sich aus den Formulierungen "erfasster Verbrauch" bzw. "erfasste Verursachung" ergibt.

Praxistipp: