3. Umlage der Wärmelieferungskosten, § 556c BGB

Autor: Emmert

a) Allgemein

344

Nach erfolgter Umstellung bestehen zwei voneinander getrennte Vertragsverhältnisse, nämlich der Wärmecontractingvertrag zwischen Vermieter und dem Betreiber der Heizanlage und der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter.

Praxistipp:

345

Vereinbaren Contractor und Vermieter einen verdeckten - teilweisen - Rückfluss der in den dem Mieter berechneten Wärmelieferungskosten enthaltenen Gewinnanteile an den Vermieter ("Kick-back"-Vereinbarung), dürfen diese Beträge dem Mieter weder als Betriebs- noch als Modernisierungskosten in Rechnung gestellt werden.31)

346

Eine Umlage der Wärmelieferungskosten auf den Mieter als Betriebskosten kommt nur nach Maßgabe des § 556c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. der am 01.07.2013 in Kraft getretenen "Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung - WärmeLV)" vom 07.06.201332)

in Betracht.

Praxistipp:

347