Autor: Emmert |
Nach erfolgter Umstellung bestehen zwei voneinander getrennte Vertragsverhältnisse, nämlich der Wärmecontractingvertrag zwischen Vermieter und dem Betreiber der Heizanlage und der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter.
Eine Umlage der Wärmelieferungskosten auf den Mieter als Betriebskosten kommt nur nach Maßgabe des § 556c Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. der am 01.07.2013 in Kraft getretenen "
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