3. Umstandsmoment

Autor: Emmert

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Weitere Voraussetzung ist schließlich das sogenannte Umstandsmoment, das die Feststellung rechtfertigen muss, dass der Schuldner bereits darauf vertrauen durfte, der Gläubiger werde die Forderung nicht mehr geltend machen.5)

Praxistipp:

Ein Untätigbleiben des Gläubigers allein bewirkt i.d.R. nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.6)

Dieses Umstandsmoment wiederum hat zwei Komponenten, die kumulativ gegeben sein müssen:

- Der Vertrauenstatbestand muss gerade vom Gläubiger geschaffen worden sein, der Gläubiger muss durch sein Verhalten den objektiven Eindruck erweckt haben, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen mit der Folge, dass die Weiterverfolgung dieses Rechts gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstößt.

- Der Schuldner muss sich hierauf auch tatsächlich eingestellt haben7)

und dies auch im Prozess vortragen.8) Eine entsprechende Disposition des Schuldners ist etwa gegegeben, wenn er seinerseits darauf verzichtet, im Zusammenhang mit dem Anspruch stehende eigene Rechte gegen Dritte, z.B. einer Haftpflichtversicherung, zu verfolgen oder seinerseits keine Gewährleistungsansprüche gegen den Gläubiger geltend macht.9)


5)

BGH vom 14.11.2002 - , NJW 2003, .