3. Unpfändbare Gegenstände

Autor: Emmert

a) Allgemeines

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Bei Gewerberaummietverhältnissen ist § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu beachten. Hiernach sind bei Personen, die aus ihrer körperlichen und geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistung ihren Erwerb ziehen, all jene Gegenstände unpfändbar, die sie zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen.

b) "Personen" i.S.v. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO

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Hierunter fallen zunächst natürliche Personen. Unerheblich ist, ob sie abhängig beschäftigt sind oder ihren Unterhalt durch selbständige Tätigkeit erwirtschaften.5)

Voraussetzung ist allerdings die persönliche Leistungserbringung, wobei der Einsatz von Hilfskräften und Maschinen zunächst unschädlich ist.6) Allerdings muss die persönliche Leistungserbringung durch den Mieter sowohl im Hinblick auf die Leistung der Mitarbeiter als auch auf die Ausnutzung sachlicher Betriebsmittel im Vordergrund stehen.7) Bejaht wurde dies z.B. für8)

Inhaber eines kleinen Bauunternehmens,

Inhaber einer Kfz-Werkstätte mit sechs Mitarbeitern,

Inhaberin eines Ladens, die diesen selbst betreut,

Inhaber eines kleinen Abschleppunternehmens.