3. Verbot von "Einseitigkeitsklauseln" und Überproportionalität

Autor: Emmert

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Nach der Vereinbarung muss eine Anpassung der Miete sowohl bei steigendem als auch bei fallendem Lebenshaltungsindex möglich sein.6)

Dies ergibt sich aus der Formulierung "bestimmt wird" in § 557b Abs. 1 BGB. Klauseln, die eine Abänderung nur zugunsten einer Mietvertragspartei vorsehen (sog. Einseitigkeitsklauseln7)), sind ebenso unwirksam8) wie Klauseln, die bei Veränderung der Bezugsgröße überproportional große Veränderungen der Miethöhe vorsehen. Dies ist dann der Fall, wenn die nach Punktzahl gemessene Veränderung des Lebenshaltungsindexes zu einer Erhöhung der Miete um einen der Veränderung der Punktzahl entsprechenden Prozentbetrag führen soll.9)


6)

Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 557b Rdn. 20.

7)

Börstinghaus, aaO., Rdn. 20.