Autor: Emmert |
Während der Mietzeit kann der Mieter unabhängig von § 539 Abs. 2 BGB über die Einrichtung verfügen, insbesondere sie wieder beseitigen oder durch eine andere ersetzen.16) Dies ergibt sich letztlich auch aus § 539 Abs. 2 BGB, wonach das Wegnahmerecht jederzeit besteht.
16) | Sternel, IV Rdn. 620. |
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|