3. Verfügungsrecht während der Mietzeit

Autor: Emmert

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Während der Mietzeit kann der Mieter unabhängig von § 539 Abs. 2 BGB über die Einrichtung verfügen, insbesondere sie wieder beseitigen oder durch eine andere ersetzen.16)

Dies ergibt sich letztlich auch aus § 539 Abs. 2 BGB, wonach das Wegnahmerecht jederzeit besteht.


16)

Sternel, IV Rdn. 620.