3. Verjährung

Autor: Emmert

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Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren in sechs Monaten ab der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB). Dies gilt unabhängig davon, auf welche Anspruchsgrundlage sie gestützt werden sowie auch dann, wenn der Mieter seine Ansprüche zunächst der Höhe nach nicht beziffern konnte.34)

Praxistipp:

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Hier droht mitunter wegen des von § 548 Abs. 1 BGB abweichenden Verjährungsbeginns eine gefährliche Haftungsfalle. Beruht die Vertragsbeendigung auf einer vom Mieter zunächst nicht akzeptierten Kündigung des Vermieters, und wird im anschließenden Räumungsrechtsstreit die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt, so wird bei Abschluss des Rechtsstreits - und erst recht bei Herausgabe der Mietsache - der Aufwendungsersatzanspruch bereits verjährt sein. Hier hilft nur, den Vermieter rechtzeitig zum Verzicht auf die Verjährungseinrede aufzufordern oder die üblichen verjährungshemmenden Schritte zu unternehmen.

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Es kommt auch die Verwirkung des Anspruchs in Betracht, wenn seit der (dem Vermieter bekannten) Verwendung lange Zeit35)

verstrichen ist und der Vermieter zu Recht darauf vertraut, ein Ersatzanspruch werde nicht mehr geltend gemacht.


34)

LG Berlin vom 13.10.2000 - 64 S 183/00, ZMR 2001, 275.

35)

LG Aachen vom 21.12.1988 - , DWW 1989, : zehn Jahre.