3. Vermietermehrheit und vermietende BGB-Gesellschaft

Autor: Emmert

a) Gesamthandsgemeinschaften

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Personenmehrheiten auf Vermieterseite können rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sein. In Betracht kommen zunächst Gesamthandsgemeinschaften (§§ 741  ff. BGB) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, wie z.B. allein durch Verbindung entstehende Eigentümergemeinschaften. Auch wenn mehrere Personen Eigentümer der zu vermietenden Räume sind, wird zunächst nur die Person Vermieter, die im Rubrum des Mietvertrags genannt wird und diesen unterschreibt.7)

Die Unterschrift kann aber stellvertretend für die übrigen Miteigentümer geleistet werden, wodurch diese auch Vertragspartei werden.8) Allein dadurch, dass die übrigen Miteigentümer der Vermietung durch einen von ihnen zustimmen, werden sie jedoch noch nicht selbst Vermieter.9)

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