3. Verpfändungen und Sicherungsabtretungen

Autoren: Griebel/Wiek

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Neben der Zahlung einer baren Summe kommt auch die Verpfändung von Sparbüchern oder die Abtretung von Forderungen gegen Dritte, z.B. aus Bankguthaben, in Betracht. Möglich ist auch die Verpfändung z.B. von Bundeswertpapieren.

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Zur wirksamen Verpfändung eines vom Mieter auf seinen Namen eingerichteten Sparbuchs ist neben der Einigung über die dingliche Verpfändung deren Anzeige bei dem das Sparbuch führenden Kreditinstitut nötig. Die Aushändigung des Sparbuchs an den Vermieter ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verpfändung. Nach der Verpfändung mit einem Sperrvermerk des Kreditinstituts kann eine Partei jeweils nur mit der - einklagbaren - Zustimmung der anderen Partei über das Sparbuch verfügen.6)

Zahlt der Mieter die Mietkaution auf ein eigenes Sparkonto ein, und übergibt er dieses ohne weitere Vereinbarungen dem Vermieter, so ist nicht von einer Verpfändung des Sparbuchs, sondern von einer Abtretung des Auszahlungsanspruchs gegen die Bank auszugehen.7) Bei einer Sicherungsabtretung der Sparforderung (§§ 398  ff. BGB) kann der Vermieter auch ohne Einwilligung des Mieters Abhebungen von dem Sparbuch tätigen, wenn er das Sparbuch in Besitz hat (§ 808 BGB).8)

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