3. Verwerfliche Gesinnung

Autor: Emmert

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Subjektiv setzt die Annahme einer nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Vereinbarung eine verwerfliche Gesinnung der von der Vereinbarung begünstigten Mietvertragspartei voraus. Anders als z.B. bei Ratenkredit- oder Teilzahlungsverträgen mit privaten Kunden und Grundstückskaufverträgen kann jedoch bei gewerblichen Miet- und Pachtverträgen nicht schon allein aus dem Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine solche verwerfliche Gesinnung geschlossen werden.14)

Der Begünstigte muss den tatsächlichen Marktwert seiner Leistung kennen. Während Kreditbanken bei Ratenkreditverträgen immer und Grundstücksverkäufer jedenfalls i.d.R. den tatsächlichen Marktwert der Leistung kennen, kommt es jedoch beim Abschluss von gewerblichen Miet- und Pachtverträgen nicht nur in Ausnahmefällen zu Bewertungsschwierigkeiten.15) Dies gilt insbesondere dann, wenn der örtliche Markt starken Schwankungen unterworfen ist.16) Daher kommt es hier darauf an, ob dieses Missverhältnis für den hierdurch Begünstigten subjektiv erkennbar war. Hierfür sind konkrete Tatsachenfeststellungen erforderlich. Ist er geschäftlich erfahren, und sind ihm die Verhältnisse vor Ort geläufig, können entsprechende Marktkenntnisse widerleglich unterstellt werden.