3. Vorauszahlungen

Autor: Emmert

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Zu Vorauszahlungen auf die letztlich von ihm zu tragenden Betriebskosten ist der Mieter nur verpflichtet, wenn dies vereinbart ist. § 556 Abs. 2 BGB räumt keinen Anspruch auf Vorauszahlungen ein,10)

sondern legt lediglich die Schranken zulässiger Vereinbarungen fest: Die Höhe der Vorauszahlungen muss angemessen, also nach den zu erwartenden Kosten bemessen sein. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Umlage der Betriebskosten auf den Mieter.11) Vereinbaren die Parteien getrennte Vorauszahlungen auf die Heiz-/Warmwasserkosten und die übrigen Betriebskosten, muss der Vermieter hierüber auch getrennt abrechnen.12)

a) Höhe der Vorauszahlungen

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