Autor: Emmert |
In bestimmten Fällen hat gem. § 5 Abs. 7 HeizkV eine sogenannte Vorerfassung des Verbrauchs stattzufinden. Die Kostenverteilung richtet sich dann nach § 6 Abs. 2 HeizkV (s.a. § 14 Rdn. 270).
Misst der Gebäudeeigentümer den Verbrauch aller durch eine Heizanlage i.S.v. § 1 Abs. 1 HeizkV nicht einheitlich durch gleichartige Verbrauchserfassungsgeräte, muss er gem. § 5 Abs. 7 Satz 1 HeizkV zwingend zunächst vom Gesamtverbrauch die Anteile der Nutzergruppen erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Die von unterschiedlichen Verbrauchserfassungsgeräten ermittelten Werte sind nicht miteinander vergleichbar.16) Voraussetzung ist, dass für jede Nutzergruppe eine Erfassungsausstattung vorhanden ist. Die gesonderte Erfassung des Verbrauchs lediglich einer Nutzergruppe und die Ermittlung des Anteils der anderen Nutzergruppe durch Abzug des gesondert erfassten Verbrauchs vom Gesamtverbrauch ist auch dann unzulässig, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind.17)
16) | |
17) | BGH vom 16.07.2008 - VIII ZR 57/07, WuM 2008, 556. |
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