3. Zeitpunkt der Klageerhebung

Autor: Emmert

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Voraussetzung der Klageerhebung ist grundsätzlich die Fälligkeit des Räumungs- und Herausgabeanspruchs, die bei einer fristlosen Kündigung mit Zugang des Kündigungsschreibens, bei einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt.

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Soweit kein Wohnraummietverhältnis vorliegt, kann der Vermieter gem. § 257 ZPO bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auf künftige Räumung klagen. Dies ist allerdings nur empfehlenswert, wenn der Vermieter konkrete Anhaltspunkte hat, dass der Mieter ohnehin nicht freiwillig ausziehen wird. Anderenfalls riskiert er ein sofortiges Anerkenntnis des Mieters mit der sich aus § 93 ZPO ergebenden Kostenfolge.1)

Praxistipp:

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Nach Ansicht des OLG Stuttgart2)

kann bei Gewerberaummietverhältnissen das Schweigen des Mieters auf die Frage des Vermieters, ob er fristgerecht räumt, Anlass zur Klageerhebung i.S.v. § 93 ZPO bieten.

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Bei Wohnraummietverhältnissen kommt eine Klage auf künftige Räumung nach §  in Betracht, wenn der Mieter der Kündigung nach §  widersprochen hat. Strittig ist, ob dies auch dann gilt, wenn der Widerspruch rein vorsorglich oder aus formalen Gründen erhoben oder der Herausgabeanspruch nicht bestritten wird.