3. Zugang

Autor: Mahlstedt

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Die Kündigungserklärung muss dem Empfänger gegenüber wirksam werden; im Regelfall der Erklärung gegenüber Abwesenden ist dies der Fall, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).4)

Eine schriftlich auszusprechende Kündigung geht nicht schon am dritten Werktag zu, wenn der Kündigende sie dann um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert; die bloß mündliche Information über den Einwurf wahrt das Schriftformgebot nicht.5) Die einzige rechtssichere Übersendungsform ist die Zustellung durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers gem. § 132 Abs. 1 ZPO, denn dieser beurkundet die Zustellung auf der Urschrift des zuzustellenden Dokuments (§ 193 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das der Absender dann zurückerhält. Bei Abwesenheit bewirkt die Niederlegung der Sendung deren Zustellung, auch wenn die Sendung vom Empfänger nicht abgefordert wird (§ 181 ZPO).

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