3. Zumutbarer Nachmieter

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Mieter kann die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur verlangen, wenn er einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter stellt.10)

Die Nennung eines einzigen Nachmieters reicht aus, sofern dieser zumutbar ist.11) Dies ist dann der Fall, wenn der Nachmieter hinsichtlich seiner privaten, familiären und wirtschaftlichen Lebensumstände hinreichende Gewissheit für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung bietet.12) Auf besondere Vorstellungen des Vermieters soll Rücksicht zu nehmen sein, allerdings darf dies nicht so weit gehen, dass auch unsachliche Erwägungen des Vermieters und Anforderungen, die nicht mit der geltenden Rechtsordnung in Einklang stehen, zu berücksichtigen sind.13)

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Dem Vermieter steht eine Überlegungs- und Prüfungsfrist von bis zu drei Monaten zu.14)

Die Ablehnung eines Ersatzmieters, nur weil er Ausländer ist, ist freilich unzulässig.15) Die Auswahl des Ersatzmieters muss nach den Wertungen des diskriminierungsfrei erfolgen. Der Vermieter muss die für die Ablehnung sprechenden Grunde darlegen und beweisen.