Autor: Emmert |
Der Erfüllungsanspruch gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt den Mieter, gem. § 320 BGB die Zahlung der fälligen Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückzubehalten, über eine angemessene Mietminderung (dazu nachfolgend § 21 Rdn. 91 ff.) hinaus.8)
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