3. Zurückbehaltungsrecht

Autor: Emmert

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Der Erfüllungsanspruch gem. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt den Mieter, gem. § 320 BGB die Zahlung der fälligen Miete bis zur Mangelbeseitigung zurückzubehalten, über eine angemessene Mietminderung (dazu nachfolgend § 21 Rdn. 91  ff.) hinaus.8)

Praxistipp:

Hat der Vermieter keine Kenntnis vom Mangel, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nur an den Mieten geltend machen, die nach seiner Mangelanzeige fällig werden.9)

Behält der Mieter (ggf. auch durch Erklärung seines anwaltlichen Vertreters) sich ausdrücklich vor, die zurückbehaltenen Beträge mit weiteren Minderungsansprüchen zu verrechnen, kann das Gericht ihm eine über den einbehaltenen Minderungsbetrag liegende Minderungssumme zusprechen.10)

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