Autoren: Thanner/Wiek |
Ein hohes Maß an Sicherheit bietet die Zustellung der Kündigung per Gerichtsvollzieher, §§ 166 ff. ZPO. Denn die Zustellung unter Vermittlung eines Gerichtsvollziehers ersetzt den Zugang (§ 132 Abs. 1 BGB), unabhängig davon, ob der Empfänger das niedergelegte Schreiben abholt oder nicht.
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