4. § 7 Mustermietvertrag '76 Fassung I

Autoren: Özdemir/Wiek

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Das Bundesjustizministerium hat 1976 einen Mustermietvertrag herausgegeben. Dieser Formularvertrag hat sich in der Praxis nicht durchgesetzt. Den meisten Vermietern war er zu mieterfreundlich. Der Mustermietvertrag enthält in § 7 eine Regelung über Schönheitsreparaturen. Davon hat die Rechtsprechung die Erläuterung in Fußnote 1 als angemessenen Fristenplan übernommen:10)

"§ 7 Schönheitsreparaturen

(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt auf eigene Kosten

- der Vermieter

- der Mieter.

(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören:

das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.