4. Abgrenzung

Autoren: Griebel/Wiek

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Welche der beiden Alternativen vorliegt, ist häufig schwer zu ermitteln. Für die Vereinbarung einer echten Ersatzmieterklausel spricht z.B., dass dem Mieter erlaubt ist, erhebliche Investitionen vorzunehmen, oder solche Investitionen nach dem Vertrag vorausgesetzt sind.11)

Dann wird der Mieter im Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Mietvertrag interessiert sein, sich die Abgeltung von noch nicht amortisierten Anfangsinvestitionen zu sichern, indem er selbst einen Nachfolger suchen und mit diesem eine entsprechende Zahlungsvereinbarung abschließen kann.


11)

OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.06.1991 - 11 U 3/91, NJW-RR 1992, 143 = WuM 1991, 475 = ZMR 1991, 382; Blank/Börstinghaus, § 542 BGB Rdn. 237.