4. Änderung der mitzuteilenden Umstände

Autor: Emmert

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Im Vorfeld der Maßnahme, aber auch während ihrer Durchführung kann es zu Änderungen bei den mitteilungspflichtigen Punkten kommen. Treten solche Änderungen ein, muss der Vermieter den Mieter hiervon unverzüglich unterrichten, damit dieser prüfen kann, ob seine Duldungspflicht noch fortbesteht.1)

Will der Mieter die Maßnahme nunmehr nicht mehr dulden, hat er den Vermieter ebenso unverzüglich, möglichst am Tag nach Zugang der Änderungsmitteilung, hiervon in Kenntnis zu setzen.

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