4. AGB-rechtliche Kontrolle

Autor: Emmert

Da die Indexmietvereinbarung unmittelbar die Höhe der Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache regelt, handelt es sich bei ihr um einen wesentlichen Bestandteil des Mietvertrags in Gestalt einer Preishauptabrede,10)

die anders als eine bloße Preisnebenabrede gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist.11) Allerdings bleîbt sie dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB unterworfen.12) Gibt die Klausel z.B. den Wortlaut des § 557b Abs. 2 BGB nur unvollständig wieder, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor (str.).13) Gleiches gil, wenn die Klausel lediglich auf § 557b BGB verweist, ohne dessen Inhalt wiederzugeben.14) Schließlich darf die Klausel auch nicht überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB sein, was der Fall ist, wenn sie sich an einer Stelle im Vertrag befindet, an der der Mieter nicht - mehr - mit einer solchen Regelung rechnen muss.15)