4. Anlage

Autoren: Griebel/Wiek

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Der Vermieter muss die Barkaution nach § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB bei einem Kreditinstitut seiner Wahl65)

anlegen. Die Anlageform ist nicht notwendig auf ein Sparkonto beschränkt, allerdings muss sie ähnlich sicher sein. Dazu zählt jedes Kreditinstitut i.S.d. §  einschließlich der Genossenschaften mit Spareinrichtung. Die Parteien können gem. §  Abs.  Satz 2 eine andere Anlageform vereinbaren. Allerdings gilt für diesen Fall ebenso wie für Absatz 1 §  Abs.  Satz 3 , wonach sichergestellt sein muss, dass die Anlage getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgt und die Erträge der Sicherheit zufließen. Hierdurch soll der Mieter vor einem Verlust der Kaution im Fall der Insolvenz des Vermieters (§  ), bei einer Pfändung durch Gläubiger des Vermieters (§  ) und vor dem Pfandrecht des Kreditinstituts nach Nr. 19 der AGB-Kreditinstitute sowie dem Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kreditinstituts geschützt werden. Die Barkaution muss daher auf einem sogenannten offenen Treuhandkonto angelegt werden, d.h., der Vermieter ist verpflichtet, das Sonderkonto, auf dem die Kaution angelegt wird, gegenüber der Bank oder Sparkasse als Treuhandkonto zu kennzeichnen. Dazu reicht es nach h.M. aus, wenn das Konto mit dem Vermerk "Kaution" bezeichnet wird. Die bloße Kennzeichnung als "Mietkonto" genügt regelmäßig nicht.