4. Baukostenzuschüsse des Mieters

Autor: Griebel

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Hinsichtlich der Baukostenzuschüsse des Mieters ist zu unterscheiden, ob es sich um verlorene oder abwohnbare Zuschüsse handelt. Im Unterschied zu abwohnbaren Baukostenzuschüssen fehlt es bei verlorenen Baukostenzuschüssen an der Gegenleistung für die Überlassung der Räume.7)

Sie werden meist neben der Zahlung der Miete in einer besonderen Zuschussvereinbarung vorgesehen, z.B. als Geldzahlung oder als Erbringung von Sach- oder Arbeitsleistungen. Sie beruhen also auf einer Vereinbarung, um den Abschluss eines langfristigen Mietvertrags zu erreichen und das Objekt langfristig nutzen zu können.

Für Wohnraummietverhältnisse enthalten die §§ 1 ff. des Art. VI des Gesetzes zur Änderung des II. WoBauG, anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21.07.1961, zuletzt geändert durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001,8)

besondere Vorschriften infolge einer Kündigung, ohne dass es auf die Unterscheidung der jeweiligen Baukostenzuschussarten ankommt. Hat der Vermieter die Vertragsbeendigung zu vertreten, so ist er nach § 1 Satz 1 BaukZuschG verpflichtet, den Zuschuss zu erstatten. Hat der Vermieter die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten, enthält §  Satz 1 BaukZuschG eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht.