4. Beschlagnahmewirkung

Autor: Griebel

a) Wirksamwerden

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Die Beschlagnahmewirkung eines (vermieteten) Grundstücks kann verschiedentlich erfolgen. Entscheidend ist diejenige Beschlagnahmewirkung, die zuerst eintritt.7)

Das kann in der Praxis durchaus von Bedeutung sein, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig und unabhängig voneinander vollstrecken.

Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks nach §§ 146 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 ZVG.

Weiterhin wird die Beschlagnahme durch das dem Grundbuchamt zugehende Ersuchen um die Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks nach §§ 146, 22 Abs. 1 Satz 2 ZVG wirksam.

Nach § 151 Abs. 1 ZVG wird die Beschlagnahme auch dann wirksam, wenn der Zwangsverwalter den unmittelbaren (z.B. Auswechseln des Türschlosses) oder mittelbaren Besitz (z.B. schriftliche Benachrichtigung aller Mieter) an dem Grundstück erlangt.

Auch die Zustellung eines Zahlungsverbots an den Mieter nach §§ 22 Abs. 2 Satz 2, 151 Abs. 3 ZVG bewirkt die Beschlagnahme.


7)

Walke, WuM 2004, 185.

b) Wirkung der Beschlagnahme

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Die Beschlagnahme hat nach § 146 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots, dem Schuldner wird nach § 148 Abs. 2 ZVG die gesamte Nutzung und Verwaltung des Grundstücks entzogen, die nach § 152 Abs. 1 ZVG auf den Verwalter übergeht.

c) Beendigung

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