Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Sicherungsanordnung steht beiden Parteien die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO zu.
Praxistipp:
498
Die Beschwerdebefugnis besteht gem. § 567 Abs. 1ZPO nur in der ersten Instanz, gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Erlass einer Sicherungsanordnung ist keine sofortige Beschwerde möglich.
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