4. Bürgschaften

Autoren: Griebel/Wiek

a) Allgemeines

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Die Stellung von Bürgschaften (zu weiteren Einzelheiten s.a. § 42 Rdn. 49  ff.) findet hauptsächlich bei Gewerbemietverhältnissen statt, gewinnt aber auch bei Wohnraummietverhältnissen zunehmend an Bedeutung.13)

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Abzugrenzen ist die Bürgschaft vom sogenannten Schuldbeitritt, bei dem der Beitretende eine eigenständige Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter begründet.14)

Ein derartiger Schuldbeitritt ist z.B. in der Erklärung zur Übernahme der Mietzahlungen durch das Sozialamt zu sehen.15) Ein Schuldbeitritt kann auch dadurch zustande kommen, dass der Dritte bei der dem Vertragsabschluss vorausgehenden Wohnungsbesichtigung unter Hinweis auf seine eigene Bonität zusichert, für die Mietzahlungen des einkommensschwachen Mieters sorgen zu wollen und über einen längeren Zeitraum auch tatsächlich für dessen Mietschulden aufkommt.16) Ansonsten ist bei der Annahme eines Schuldbeitritts Zurückhaltung geboten und stattdessen von einer Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auszugehen.17)

Praxistipp: