Autor: Emmert |
Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 WoFG sind Einmalleistungen oder sonstige Nebenleistungen des Mieters nur zulässig, soweit sie nach Vorschriften des Landes oder nach den Bestimmungen der Förderzusage erlaubt sind. Dies dient der Sicherung des Förderzwecks, der durch das Fordern oder Annehmen weiterer, den Mieter belastender Leistungen nicht vereitelt werden soll.6)
6) | BT-Drucks. 14/5538, S. 60. |
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