4. Einwirkung auf bestehende Mietverhältnisse, Vorausverfügungen, Rechtsgeschäfte und Aufrechnungen

Autor: Griebel

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Die Wirkungen der Abweichungen von den Vorschriften des BGB treten zwar erst mit Zuschlagserteilung ein, sie betreffen aber zeitlich frühere, nämlich vor oder nach der Beschlagnahme liegende Handlungen:

a) Vorausverfügungen über die Miete

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Vorausverfügungen über die Miete bleiben bis zur Zuschlagserteilung möglich, nach dem Zuschlag entfalten sie gegenüber dem Erwerber allerdings keine Wirksamkeit mehr. Mietforderungen können an Dritte abgetreten und verpfändet werden, auch Mietpfändungen durch Dritte - z.B. persönliche Gläubiger des Schuldners - sind möglich, ebenso die Aufrechnung durch den vermietenden Schuldner. Gemäß §§ 57, 57b ZVG gilt jedoch § 566b Abs. 1 BGB ab dem Zeitpunkt des Zuschlags. Ab dann erhält der Ersteher die Miete, vorher steht sie ihm nicht zu. Auf seine Kenntnis kommt es für die Unwirksamkeit der Vorausverfügungen über die Miete ihm gegenüber nicht an, § 566b Abs. 2 BGB ist in der Zwangsversteigerung nicht anwendbar (§ 57 ZVG verweist nur auf § 566b Abs. 1 BGB).