Autor: Emmert |
Die vollständige oder teilweise Zerstörung der Mietsache ist kein Sach- oder Rechtsmangel; anwendbar sind allein die allgemeinen Unmöglichkeitsregeln, unabhängig davon, ob die Sache dem Mieter bereits überlassen wurde oder nicht.17) Nach § 275 Abs. 1 BGB wird der Vermieter von seiner Leistungspflicht frei.
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Durch die Zerstörung des Mietobjekts erlöschen die primären Leistungspflichten.18) Einer Kündigung des Mietvertrags bedarf es dann nicht mehr.19)
Hat der Mieter die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, wird der Vermieter gem. § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei und behält gem. § 326 Abs. 2 Satz 1 den Anspruch auf den Mietzins. Beruht die Zerstörung der Mietsache auf einer Pflichtverletzung des Vermieters, haftet dieser nach §§ 283, 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz.
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