4. Geltendmachung nicht der Beschlagnahme unterfallender Forderungen

Autor: Griebel

96

Zwar ergibt sich aus § 152 Abs. 2 ZVG auch die Befugnis, solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben.8)

Allerdings ist der Zwangsverwalter nach Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung und Aufhebung der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht berechtigt, Ansprüche im Hinblick von nicht von der Beschlagnahme erfassten Miet- oder Pachtansprüchen geltend zu machen.9) Auch ist es dem Zwangsverwalter nach der Aufhebung verwehrt, Ansprüche gegen den Ersteher wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen, da es sich nicht um beschlagnahmte Forderungen handelt.10)

97

Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Vollstreckungsgericht die Einziehung nicht beschlagnahmter Forderungen in dem Aufhebungsbeschluss gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV vorbehält, hat der BGH offengelassen, ist aber dann zu bejahen, wenn der Ermächtigungsbeschluss hinreichend präzise gefasst ist.


8)