Autor: Emmert |
Die DSGVO erlegt dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Informations- und Mitteilungspflichten auf.
Gemäß Art. 12 DSGVO ist der Verantwortliche verpflichtet, Informationen möglichst transparent, d.h. insbesondere präzise, verständlich und in leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
Bereits bei Datenerhebung ist die betroffene Person gem. Art. 13 DSGVO u.a. über
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen bzw. dessen Vertreters, | |
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (soweit erforderlich und vorhanden), | |
- Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, | |
- berechtigte Interessen, derentwegen die Datenverarbeitung erfolgt (nur in den Fällen des Art. 6 Abs. 1f DSGVO), | |
- ggf. Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, | |
- Dauer der Datenspeicherung, | |
- Bestehen eines Auskunftsrechts der betroffenen Person, | |
- Bestehen eines Rechts der betroffenen Person, ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen, | |
- Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde |
zu informieren. Entsprechende Informationspflichten bestehen, wenn die Daten über die betroffene Person bei Dritten erhoben werden (Art. 14 DSGVO).
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