4. Klageantrag

Autor: Emmert

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Welcher Klageantrag zu stellen ist, richtet sich danach, in welcher Form die Sicherheit gestellt worden ist. Der Mieter kann die Mietsicherheit nur in der Form zurückfordern, in der sie der Vermieter erhalten hat.14)

a) Barkaution

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Zur Rückforderung der Barkaution ist Zahlungsklage zu erheben.

Praxistipp:

Regelmäßig wird der Mieter die Höhe der ihm zustehenden Kautionszinsen nicht kennen. Er kann daher Stufenklage erheben.15)

Will der Mieter gleich Zahlungsklage erheben, kann er sich bei seiner Bank oder Sparkasse über die während der Mietzeit geltenden Zinssätze für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist informieren und die Zinsen selbst ausrechnen. Dies empfiehlt sich jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass der Vermieter die Kaution tatsächlich nur zu diesem und keinem höheren Zinssatz angelegt hat.

Praxistipp:

Es ist unzulässig, die Kautionsverzinsung in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Die Bestimmung des Kautionszinses steht nicht im Ermessen des Gerichts, sondern richtet sich nach dem bei sparbuchmäßiger Verzinsung zu erzielenden Ertrag. Dementsprechend ist die Anwendung von § 287 ZPO hier abzulehnen.16)


15)

Flatow in Schmidt-Futterer, § 551 Rdn. 92.

16)

AG Hamburg v. 16.06.2021 - 49 C 336/20, juris.

b) Verpfändetes Sparbuch

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