4. Klagen des Mieters

Autor: Emmert

a) Auszahlung eines Guthabens

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Macht der Mieter einen Anspruch auf Erstattung von über-zahlten Betriebskosten geltend, handelt es sich um einen auf der jeweiligen Betriebskostenvereinbarung i.V.m. § 556 BGB beruhenden vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung nicht verbrauchter Vorschüsse, so dass der Mieter nur darlegen und beweisen muss, dass er Vorschüsse geleistet hat, während der Vermieter darlegen und beweisen muss, dass seine Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt ist, es sich insbesondere um umlagefähige Kosten handelt und dass diese Kosten soweit bestritten tatsächlich angefallen sind. Insoweit gilt dieselbe Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wie bei der Klage des Vermieters auf Nachzahlung.33)

Praxistipp:

Zum Beweis der Auszahlung eines Betriebskostenguthabens darf sich eine große Hausverwaltung nicht auf einen Zeugenbeweis beziehen, sondern muss die erfolgte Zahlung urkundlich beweisen.34)

Praxistipp:

Bezieht der Mieter Bürgergeld, und wurden daher die Mietzahlungen einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen nach § 22 SGB II durch den Leistungsträger erbracht, ist ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger übergegangen.