Autor: Emmert |
Macht der Mieter einen Anspruch auf Erstattung von über-zahlten Betriebskosten geltend, handelt es sich um einen auf der jeweiligen Betriebskostenvereinbarung i.V.m. §
Praxistipp:Zum Beweis der Auszahlung eines Betriebskostenguthabens darf sich eine große Hausverwaltung nicht auf einen Zeugenbeweis beziehen, sondern muss die erfolgte Zahlung urkundlich beweisen.34) |
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