4. Kostenverteilung in Sonderfällen

Autor: Emmert

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Ist die Verbrauchserfassung wegen eines Ausfalls der Erfassungsgeräte oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend unmöglich, können der Kostenverteilung nach § 9a HeizkV ausnahmsweise anstelle des erfassten Verbrauchs bestimmte Ersatzkriterien zugrunde gelegt werden. Eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit liegt vor, wenn ein Teil der Erfassungsgeräte ausfällt oder etwa eine Wohnung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zum Ablesen betreten werden kann, etwa weil der Mieter den Zutritt zur Wohnung mehrfach verweigert.10)

Schließlich ist § 9a HeizkV bei Vorliegen eines Ablesefehlers anwendbar11) oder wenn die Ablesung versehentlich unterlassen wurde und auch nicht mehr nachholbar ist.12)

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Der Verbrauch konnte bisher dann nach dem gemessenen Verbrauch derselben Räume in früheren Abrechnungszeiträumen oder nach dem gemessenen Verbrauch vergleichbarer Räume in demselben Abrechnungszeitraum geschätzt werden. Nach § 9a Abs. 1 HeizkV kann auch der Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder einer Nutzergruppe herangezogen werden.

Praxistipp: